05.01.2023

Abgabe der Grundsteuererklärung

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung wurde bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Sollten Sie Ihre Erklärung noch nicht abgeben haben und eine Privatperson sein, können Sie dies auch unter dem Portal:     

                                                                  https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/

kostenfrei erledigen. Die Nutzung dieser offiziellen Seite des Bundesfinanzministeriums ist einfacher, als die Eingabe der Daten über ELSTER!


 
 
16.05.2022

Die neue Grundsteuer kommt!

Die Grundsteuern werden von den Gemeinden auf Grundlage der Einheitswertbescheide der Grundstücke ermittelt. Diese Einheitswertbescheide werden ab 1. Juli 2022 neu von den Finanzämtern festgestellt.

Wenn Sie Eigentümer einer Immobilie sind, wird Sie das Finanzamt auffordern, eine „Feststellungserklärung“ einzureichen.  Zuständig ist immer das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, bei einem Grundstück in Hamburg oder Niedersachsen wird sich das örtlich dort zuständige Finanzamt bei Ihnen melden.

Für die Erklärung benötigen Sie Angaben über die Adresse und die Grundbuchdaten des Grundstücks, sowie die Grundstücksgröße/Wohnfläche und das Baujahr. Diese Daten finden Sie in Ihren „alten“ Einheitswertbescheiden, die Ihnen beim Kauf des Grundstücks vom Finanzamt zugesandt wurden. Wenn Sie gut vorbereitet sein wollen, können Sie diesen Bescheid schon mal heraussuchen.

Weitere Informationen über das Verfahren für Grundstücke, die in Schleswig-Holstein liegen, finden Sie unter: www.schleswig-holstein.de/grundsteuer

Sollten Sie bei der Erstellung oder der Übermittlung der Erklärung Hilfe benötigen, wenden Sie sich gerne an uns!

 


10.04.2022

Energiepauschale von 300 €

- Auszahlung über den Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat eine Energiepauschale von 300 € beschlossen, um allen Berufstätigen einen Ausgleich für die hohen Energiepreise zukommen zulassen.

Der Anspruch entsteht zum 1. September 2022 und soll von den Arbeitgebern als zusätzlicher Bruttolohn über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Der Auszahlungsbetrag beim Arbeitnehmer ist dann 300 € abzüglich der persönlichen Lohnsteuer.

Der Arbeitgeber bekommt die Zahlung an den Arbeitnehmer „erstattet“, in dem er die abgerechneten Beträge mit seiner Lohnsteuer-Zahllast des Monats September verrechnet. Sollte die gesamte abzuführende Lohnsteuer des Monats geringer als die Energiepauschale sein, kann die Abrechnung im Oktober 2022 erfolgen (sofern dann ausreichend Lohnsteuer zum Verrechnen vorhanden ist).

Die Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1-5. Wie die Einzelheiten der Regelung aussehen, insbesondere hinsichtlich der Aushilfen (Minijob bis 450 €) wird bis September bekannt sein.

Wir werden Sie als Arbeitgeber bei der Umsetzung dieser Zahlungen unterstützen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

 


10.06.2020

Verlängerung der Überbrückungshilfen beschlossen ​

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.09.2021 fortgeführt.

Dabei werden die bewährten Förderbedingungen ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können.

Nach Anpassung der Programme soll die Antragstellung auch für die genannte Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus über die bekannte Plattform unter: 

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein. 

 


08.06.2020

Digital Afa

-

Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

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Nach § 7 Abs. 1 EStG sind abnutzbare Wirtschaftsgüter über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Das bedeutet, dass Güter die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen über einen festgelegten Zeitraum abzuschreiben sind. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt.

Zu diesen Gütern gehören unter anderem Computerhardware und Software, da diese häufig bereits nach kurzer Zeit nicht mehr den technischen Anforderungen entsprechen.

Bis 2020 belief sich dieser Zeitraum bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die Anschaffungskosten von mehr als 800€ haben, auf 3 Jahre. Durch die Digitalisierung und den rapiden technischen Wandel in den letzten Jahren, wurde nun jedoch beschlossen, dass die Nutzungsdauer auf ein Jahr reduziert wird. 

Um welche Güter es sich im Einzelnen handelt, erläutern wir Ihnen gerne: es sind jedoch nahezu sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage (u.a. Computer, Notebook, Workstation, Netzteil, externe Speicher und Ausgabegeräte), sowie Drucker und jegliche Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung beinhaltet.

Diese Regelung gilt für alle Anschaffungen ab 2021. Die Kosten können in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. 

 


13.04.2020

Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung​

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Bis zum 31.08.2021 wird die Abgabe der durch Steuerberater erstellten Steuererklärungen von 2019 verschoben. Das beschloss am 17.12.2020 die Bundesregierung. Das Bundesfinanzministerium wollte die Abgabefrist ursprünglich bis zum 31.03.2021 verlängern, was ein wesentlich kürzerer Zeitraum gewesen wäre.

Da der Berufsstand seit Beginn der Corona-Krise dauerhaft für seine Mandanten im Einsatz ist, hatten sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) für eine Verlängerung der Abgabefrist eingesetzt. Die Mandanten suchen zu vielerlei Themen die Unterstützung und den Rat ihres Steuerberaters. Dazu gehören Beratung zu KurzarbeitergeldKfW-Kreditebefristete UmsatzsteuersenkungÜberbrückungshilfe I und IINovember- und Dezemberhilfe und weitere. Dadurch wurde die Fristeinhaltung der Steuererklärungen 2019 unmöglich, da die Routinetätigkeiten wie Lohn- und Finanzbuchhaltung darüber ins Stocken gerieten.

Durch die Verlängerung dieses Zeitfensters ist nun auch mehr Zeit für die Bearbeitung der Corona-Hilfen. Darüber sind beide berufsständischen Organisationen erleichtert. Kostspielige Verspätungszuschläge müssen nun nicht riskiert werden und Steuerberater können sich vollständig für das wirtschaftliche Überleben ihrer Mandanten einsetzen.

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung von 2020 liegt zurzeit noch beim dem 28.02.2022.

 


11.02.2020

Fragen zu weiteren Förderungen

für geschlossene Betriebe

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Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt.
  • Die Antragstellung  ist nun möglich. Die Antragsfrist endet am 31. März 2021. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
  • Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Die Überbrückungshilfe III im Überblick:

  • „November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nachweisen können, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Antragstellung ist ab jetzt möglich

Sie können sich über die aktuellen Entwicklungen auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministers informieren:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html

 


10.02.2020

Kurzarbeitergeld = Pflicht zur Steuererklärung

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Vielen Beschäftigten hat es in der Corona-Pandemie geholfen: Das Kurzarbeitergeld. Doch die Steuererklärung ist für jeden Pflicht, der es bezogen hat.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, dass jeder eine Steuererklärung für das vergangene Jahr abgeben muss, der 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat.

Das Kurzarbeitergeld sollte eigentlich steuerfrei sein, doch es können mehr Steuern fällig werden, da es den persönlichen Steuersatz erhöht.

Das liegt daran, dass der Bezug von Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Also zur Ermittlung des Steuersatzes wird auf das Einkommen das Kurzarbeitergeld am Ende des Jahres obendrauf gerechnet.

Es heißt auch, man muss sich auf Steuernachzahlung einstellen.

Aber Kosten wie etwa Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Dienst -und Handwerkerleistungen können die Höhe der Steuerlast verringern. Ausgaben, die die Arbeit betreffen, Fahrtkosten, Werbungskosten etc. gehören auch dazu.


09.12.2020

Erhöhung der Umsatzsteuer ab Januar 2021​

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Ab Januar 2021 wird der Umsatzsteuersatz von 16 auf 19 % bzw. bei der ermäßigten Umsatzsteuer von 5 auf 7 % erhöht.

Sollten Sie als Privatperson noch in diesem Jahr von den niedrigeren Steuersätzen profitieren wollen, beachten Sie bitte:

Für die Entscheidung, welcher Steuersatz abgerechnet werden muß, kommt es nur auf die Fertigstellung der Arbeit an. Wenn die letzte Arbeitsstunde im Januar erbracht wird, ist der gesamte Auftrag mit 19 % Umsatzsteuer abzurechnen!

Beispiel: Der Dachdecker erneuert ihr Hausdach, Beginn der Arbeit im November, weitere Tätigkeiten erfolgen im Dezember und die letzten Dachpfannen/Restarbeiten werden am 5. Januar 2021 ausgeführt. Die Fertigstellung erfolgt in 2021 (am 5. Januar) – sämtliche Rechnungen werden von 16 auf 19 % erhöht, also auch die schon im Jahr 2020 für die Arbeiten gezahlten Abschläge.

Das Datum der Auftragserteilung, das Datum der Rechnungsstellung und der Zeitpunkt der Zahlung haben keinen Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes!!!!

Bitte versuchen Sie, Arbeiten möglichst noch in diesem Jahr abzuschließen, so dass die  Rechnungen entsprechend mit 16 % Umsatzsteuer erstellt werden.

Sofern Sie größere Anschaffungen planen, achten Sie darauf, dass Sie noch im Jahr 2020 die Ware und die Rechnung erhalten. Bei Lieferung erst in 2021 ist auch hier der höhere Steuersatz fällig. Die Bestellung/Auftragserteilung in 2020 reicht nicht aus.


09.11.2020

Novemberhilfe wegen Lockdown​

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Die Bundesregierung unterstützt Selbständige und Unternehmen, die durch
Einschränkungen, finanzielle Einbußen erlitten haben. 

Falls das auf Sie zutrifft, wenden Sie sich gerne an uns.

Die „Novemberhilfen“ können jetzt beantragt werden. Wir haben bereits erfolgreich Anträge für unsere Mandanten gestellt, am 30. November 2020 wurden die ersten Abschlagzahlungen auf diese Anträge ausgezahlt.

Ob Sie zu den begünstigten Unternehmen gehören, können Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministers erfahren:  

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html

 

Bereiten Sie mit uns den Antrag auf Überbrückungshilfe II vor:

Das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung ist nun beschlossen. 

Die Überbrückungshilfe II für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind, ist ein Teil dieses Paketes.


Hierzu stehen bereits Details fest. 

Anträge für die Förderung können bis 31. März 2021 gestellt werden. 

Die benötigten Zahlen für Ihren Antrag müssen von einem Steuerberater bestätigt werden. 

Im Vorwege sollte man zuerst kurz prüfen, ob eine Förderung für Sie in Betracht kommt und ggf. den Antrag vorzubereiten.
Eine Überbrückungshilfe können Sie erhalten, wenn:

  • Ihr Umsatz in den Monaten September bis Dezember 2020 wesentlich niedriger ist, als in den Vorjahren.

Sie können einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Auch die Kosten für Steuerberater für die Beantragung dieser Überbrückungshilfe zählen zu den förderfähigen Fixkosten. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

 

Ein weiterer aktueller Hinweis:

Solidaritätszuschlag fällt weg… 

Gute Nachrichten für den Großteil der Steuerpflichtigen: 

Der Gesetzgeber streicht den Solidaritätszuschlag ab 2021 für 90 % der Steuerzahler. Zur Erinnerung: der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer und wird zusätzlich zu dieser erhoben. Ab 1. Januar 2021 sollen die meisten Steuerpflichtigen diesen dann nicht mehr bezahlen. Eine Minderheit (6,5 %) wird ihn ab Januar noch teilweise bezahlen müssen, die einkommensstärksten 3,5 % der Steuerzahler sollen auch ab 2021 weiterhin den vollen Solidaritätszuschlag bezahlen.


21.07.2020

Konjunkturpaket 2020: Antrag auf Überbrückungshilfe vorbereiten

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in allen Medien präsent ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung. Ein Bestandteil davon ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige werden, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Die Details zu dieser Förderung stehen fest. Anträge für die Förderung können bis 31. August 2020 gestellt werden. Die für die Anträge benötigten Zahlen müssen von einem Steuerberater bestätigt werden. Es ist sinnvoll, schon jetzt zu prüfen, ob eine Förderung für Sie in Betracht kommt und den Antrag vorzubereiten.

Eine Überbrückungshilfe können Sie erhalten, wenn:

  • Ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um 60% niedriger war als in den Vorjahren.
  • Ihr Umsatz in einem der Monate Juni, Juli und August 2020 um mindestens 40% niedriger war als in den jeweiligen Monaten in 2019.

Sie können dann einen Anteil Ihrer monatlichen Fixkosten als nicht rückzahlbaren Zuschuss erstattet bekommen. Die Höhe der Erstattung hängt von der Höhe des Umsatzeinbruchs und der Anzahl der Mitarbeiter ab.

Wie ist Ihre Einschätzung - halten Sie es für möglich, dass bei Ihnen diese Voraussetzungen erfüllt sein werden?

Dann ist jetzt Ihre Mitwirkung erforderlich. Denn die Zahlen zu Umsätzen, Umsatzschätzungen und Fixkosten sollten möglichst korrekt und schnell vorliegen. Nur so kann der Antrag auf Förderung für Ihr Unternehmen schnell gestellt und bearbeitet werden. Ansonsten drohen Zeitverlust und später –da sämtliche Anträge im Nachhinein überprüft werden - die Rückzahlung der Förderung. 

Um den Antrag gut vorzubereiten ist erforderlich:

1. Stellen Sie sicher, dass uns für die Buchhaltung April und Mai 2020 alle relevanten Daten vorliegen.

2. Es muss eine Umsatzschätzung für jeden einzelnen der Monate Juni, Juli, August abgeben werden.

3. Gefördert werden Fixkosten, für die Sie die Verträge vor dem 1.3.2020 abgeschlossen haben.

Auf dieser Grundlage können wir Sie dann optimal unterstützen. Es ist Eile geboten: die Anträge müssen bis 31. August 2020 gestellt werden!


25.05.2020

Steuerfrei „Danke!“ sagen​

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„Corona“ verlangt allen, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, viel ab. Eine Abteilung aus dem Homeoffice heraus am laufen zu halten, ist eine Leistung. Und wenn nebenbei noch Kinder betreut werden müssen, macht das den Arbeitsalltag von Zuhause nicht einfacher.

Wer „Danke!“ sagen möchte:

Noch bis zum 31. Dezember diesen Jahres können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR gewähren (nach § 3 Nr. 11 EStG).

Außerdem kann sich der Arbeitgeber mit bis zu 600 Euro an den zusätzlichen Kosten für die kurzfristige, berufsbedingte Betreuung der Kinder beteiligen. Das Geld kann im Rahmen des Arbeitsentgeltes direkt an den Arbeitnehmer, aber auch an die Organisation, die die Kinder betreut, überwiesen werden.


30.04.2020

Wenn Sie Kurzarbeitergeld beantragen wollen, dann …

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Vorweg:

Das sogenannte „Konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ (KUG) soll helfen, in der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise Kündigungen zu vermeiden. Denn Arbeitnehmer sind oft der größte Kostenfaktor eines Unternehmens.

Folgende Erleichterungen beim KUG gelten bis 31.12.2020:

• Für ausgefallene Arbeitsstunden ersetzt die Bundesagentur für Arbeit jetzt nicht nur die auf 60 bzw. 67 Prozent gekürzten Nettolöhne, sondern übernimmt auch 100 Prozent der auf diese Löhne anfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

• Kurzarbeitsgeld kann bis zu 12 Monaten bezogen werden (vorher bis 6 Monate). Bis Ende 2020 gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Bezugsdauer von längstens 21 Monaten.

• Auch Leiharbeiter haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld (vorher nicht möglich)

• Kurzarbeitergeld wird bereits gezahlt, wenn in der Betriebsstätte, bzw. der Betriebsabteilung mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer von mehr als 10 Prozent  Entgeltausfall betroffen sind.

 

Wichtig: Sie gehen als Arbeitgeber in Vorleistung und zahlen die Löhne wie gewohnt an Ihre Mitarbeiter, die Abgaben an das Finanzamt und die Krankenkassen. Durch das Arbeitsamt werden die Beträge der Kurzarbeit erstattet. Hierfür erhalten Sie einen gesonderten Antrag von uns, der beim Arbeitsamt eingereicht wird. Sämtliche Zahlungen des Arbeitsamtes erfolgen unter Vorbehalt. Das heißt: das Arbeitsamt wird zu einem späteren Zeitpunkt prüfen, ob die Voraussetzungen für die Kurzarbeit vorlagen und die Abrechnung korrekt erfolgte.

Folgende Unterlagen brauchen wir, wenn wir für Ihre Angestellten Kurzarbeitergeld beantragen sollen:

• Der Antrag auf Kurzarbeitergeld: Bevor wir in Ihrem Namen für Ihr Unternehmen Kurzarbeitergeld (KUG) beantragen können, müssen Sie der Bundesagentur für Arbeit anzeigen, dass Sie KUG beziehen möchten. Das können Sie bequem online über die sogenannten „eServices“ der Bundesagentur machen (https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal) oder schriftlich auf dem Postweg. Das entsprechende Formular finden Sie im Download-Bereich der BA (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/download-center-unternehmen).

Sie erhalten kurz darauf einen Bescheid mit einer KUG-Nummer für Ihr Unternehmen.

Den anschließenden Antrag auf Erstattung stellen wir für Sie aus.

Dafür brauchen wir:

• Einen Arbeitszeitnachweis für jeden von KUG betroffenen Arbeitnehmer. Bitte füllen Sie den Arbeitszeitnachweis für jeden Mitarbeiter vollständig aus, der von Kurzarbeit betroffen ist. Für jeden Arbeitstag muß eine Angabe über die gearbeiteten  Stunden oder den Grund, aus dem nicht gearbeitet wird, erfolgen.

Bitte beachten Sie:

• Angesammelte Überstunden müssen vor Gewährung von KUG genommen werden, der Resturlaub aus 2019 muß eingesetzt werden.

• Nebeneinkommen aus Tätigkeiten, die neu aufgenommen werden, müssen angegeben werden (bitte auch Art der Tätigkeit angeben)

• Für Arbeitnehmer mit Kindern bis zu 25 Jahren (in Ausbildung) beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent, ohne Kind 60 Prozent. Sollten die Kinder nicht auf der Steuerkarte eingetragen sein, benötigen wir einen Nachweis (Kindergeldbescheid oder Kopie Steuerkarte Ehemann).


02.04.2020

Die IB.SH hat ihr Antragsverfahren umgestellt und die FAQ veröffentlicht!

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Antragsteller müssen jetzt auf www.ib-sh.de gehen und dort Ihren Antrag elektronisch via upload bei der IB.SH einreichen.

Anträge können seit 10:50 Uhr nicht mehr per Mail gestellt werden!

Informationen zum Programm, FAQ, eine Anleitung für das neue Verfahren und das neue Antragsformular finden Sie im Downloadbereich unten auf der Seite vom IB SH.


26.03.2020

Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen

und Solo-Selbstständige

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Im Zuge der vom Bund versprochenen, finanziellen Soforthilfe für Kleinstunternehmen (bis zu 10 Beschäftigte) und Angehörige der sogenannten „Freien Berufe“ können

ab sofort (!)

Anträge zur Gewährung einer Soforthilfe gestellt werden.

Die Anträge können auf der Internetseite der IHK-Schleswig-Holstein heruntergeladen und am Bildschirm ausgefüllt werden. Die Rücksendung sollte anschließend per Mail direkt an die Investitionsbank Schleswig-Holstein erfolgen!

 

Wichtig: Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen eine Folge der Corona-Pandemie sein und NACH dem 11. März eingetreten sein.


16.01.2020

Sonderabschreibungen:

Geldsparen beim Wohnungsbau!

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Um neuen Wohnraum zu schaffen, hat der Bundesrat im Juni die Wiederbelebung des § 7 des Einkommensteuergesetzes zur Förderung des Mietwohnungsneubaus beschlossen. 

Im Klartext: Wer neue Wohngebäude erstellt oder durch Umbau neue Wohnungen schafft, darf zusätzlich zu den zwei Prozent linearer Abschreibung für vier Jahre weitere fünf Prozent Sonderabschreibung geltend machen. 

Das gilt auch für die Käufer von Wohnungen. Denn die Wohnung gilt als „neu“, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

Wichtig sind die Fristen für den Bauantrag: Dieser muss nach dem 31. August 2019 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden. Auf den Baubeginn oder den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es nicht an. 

Aber natürlich gibt es auch Einschränkungen: Die Wohnung muss mindestens zehn Jahre dauerhaft vermietet werden (keine Ferienvermietung oder Eigennutzung). Und: Die Baukosten dürfen – einschließlich der Nebenkosten für Gericht, Notar und Grunderwerbssteuer! – 3.000 Euro pro qm/Wohnfläche nicht überschreiten. Dann werden Kosten von maximal 2.000 Euro pro qm/Wohnfläche gefördert. 

Wird diese Grenze innerhalb von drei Jahren durch später anfallende Kosten überschritten, müssen die Steuern für die Sonderabschreibung zurückgezahlt werden.


20.12.2019

Achtung: Keine Handwerker-Rechnung

ohne „Freistellung“

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Kurze Frage: Haben Sie in den vergangenen Wochen und Monaten mal versucht, einen Dachdecker oder Zimmerer zu bekommen? Das ist fast unmöglich, denn seit Kredite billig sind, Renovierungskosten von der Steuer abgesetzt werden können, und eine Energetische Sanierung zusätzlich noch gefördert wird, sind die Auftragsbücher der meisten Firmen weit übers Jahr hinaus voll. 

Bleibt die Suche nach freien Handwerkern auf Internetplattformen wie „Ebay“ oder „". Die Chancen dort jemanden zu finden sind groß, aus steuerlicher Sicht aber gibt es ein kleines „Achtung!“: Das Finanzamt nämlich hat mit dem Baugewerbe schlechte Erfahrungen gemacht, deshalb im Jahr 2001 das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe" erlassen – und die Kontrollpflicht bequemerweise auf die Bauherren abgewälzt. 

Praktisch heißt das: Liegt die Rechnung über 5.000 Euro im Kalenderjahr, dürfen Vermieter dem Handwerker nicht den vollen Betrag bezahlen, sondern müssen 15 Prozent abziehen und dem Finanzamt überweisen. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000 Euro, wenn das renovierte Haus oder die sanierte Wohnung umsatzsteuerfrei vermietet wird.

Das Geld muss bis zum 10. des Folgemonats mit dem Hinweis „Bauabzugssteuer“ beim Finanzamt eingegangen sein. Außerdem eine Kopie der Abrechnung mit dem Handwerker: Anschrift, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum, Zahlungstag, die Höhe des Steuerabzuges und das Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist. 

Haben Sie auf diesen Papierkram keine Lust, muss Ihnen der Handwerker eine sogenannte „Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuer-Gesetzes“ vorlegen. 

Bleibt die Frage, was geschieht, wenn Sie dem Handwerker seine Rechnung ohne diese Freistellungsbescheinigung in voller Höhe auszahlen? Kommt der Handwerker seinen steuerlichen Verpflichtungen nach, passiert gar nichts. Tut er das allerdings nicht, haften Sie - und zwar in Höhe der Bauabzugssteuer von 15 Prozent. 

Daher unser Rat: Zahlen Sie größere Beträge nie ohne Freistellungsbescheinigung! Und sollten Sie Bauhandwerker sein und nicht wissen, woher Sie die Bescheinigung bekommen, fragen Sie uns. Und wenden Sie sich bitte auch an uns, wenn Sie Beratung zu anderen Steuerthemen brauchen. Gerade in kleinen Unternehmen ist zum Beispiel die „Bescheinigung nach §13b des Umsatzsteuergesetzes für die Abrechnung ohne Umsatzsteuer als Subunternehmer“ immer wieder ein Thema. 

Doch keine Sorge, wir kennen uns aus und sind für Sie da!


28.10.2019

Die Sache mit der Steuerfrist:
Ab 2019 hat man zwei Monate mehr Zeit

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"Nur zwei Dinge auf Erden sind uns ganz sicher: der Tod und die Steuer." Ein Zitat von Benjamin Franklin, einem der Gründungsväter der Vereinigten Staaten. Und jedes Jahr ist es das selbe Dilemma: Die Steuererklärung des Vorjahres muss abgegeben werden. Quittungen sortieren, Bankbelege zuordnen, etc. Kann mühsam sein,  in der Regel nämlich fängt man immer zu spät an und sitzt dann vor einem großen Papierberg.

Doch jetzt gibt’s eine gute Nachricht für alle, die Ihre Steuererklärung selbst erstellen: Sie haben zwei Monate mehr Zeit! Die Abgabefrist für die Erklärung von 2019 nämlich wurde vom 31. Mai auf den 31. Juli 2020 verschoben.

Und wenn Sie es bis dahin immer noch nicht schaffen? Dann droht ein Verspätungszuschlag. Und wie hoch ist der? Na ja, mindestens 25 Euro pro Monat, vielleicht mehr. Denn in Paragraf 152 Abgabenordnung steht, dass das Finanzamt spätestens 14 Monate nach deinem Kalenderjahr zwingend einen Verspätungszuschlag erheben muss, und zwar monatlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro.

Es gibt allerdings zwei Möglichkeiten, den Verspätungszuschlag zu umgehen:

• Bitten Sie das Finanzamt schriftlich um eine Fristverlängerung. Alles was Sie brauchen, ist ein nachvollziehbarer Grund, warum sie mehr Zeit benötigen. Krankheit oder eine beruflich bedingte lange Abwesenheit sind gute Argumente, die mit ziemlicher Sicherheit genehmigt werden, der Satz „ich hatte gerade keine Zeit“ hingegen nicht. Denken Sie immer daran, dass Sie es im Finanzamt mit Menschen zu tun haben, die ihrerseits ja auch Steuererklärungen abgeben müssen und das Thema deshalb von allen Seiten kennen.

Lassen Sie uns ihre Steuererklärung machen.  Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen nämlich werden längere Fristen eingeräumt. Beispiel: Während die Frist für das Jahr 2018 bereits im Juli 2019 abgelaufen ist, können Sie diese Erklärung über uns noch bis zum  2.  März 2020 einreichen.

Einfacher geht’s nicht, oder?