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Digital Afa

Verkürzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software ​

Nach § 7 Abs. 1 EStG sind abnutzbare Wirtschaftsgüter über den Zeitraum der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben.

Das bedeutet, dass Güter die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden und einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen über einen festgelegten Zeitraum abzuschreiben sind. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird von der Finanzverwaltung bestimmt.

Zu diesen Gütern gehören unter anderem Computerhardware und Software, da diese häufig bereits nach kurzer Zeit nicht mehr den technischen Anforderungen entsprechen.

Bis 2020 belief sich dieser Zeitraum bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die Anschaffungskosten von mehr als 800€ haben, auf 3 Jahre. Durch die Digitalisierung und den rapiden technischen Wandel in den letzten Jahren, wurde nun jedoch beschlossen, dass die Nutzungsdauer auf ein Jahr reduziert wird.

Um welche Güter es sich im Einzelnen handelt, erläutern wir Ihnen gerne: es sind jedoch nahezu sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage (u.a. Computer, Notebook, Workstation, Netzteil, externe Speicher und Ausgabegeräte), sowie Drucker und jegliche Programme zur Dateneingabe und -verarbeitung beinhaltet.

Diese Regelung gilt für alle Anschaffungen ab 2021. Die Kosten können in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden.